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Renovierungsarbeiten sind absetzbar

 

Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten in selbst genutztem Wohneigentum gehörten bislang zu den Kosten der privaten Lebensführung und waren daher steuerlich nicht abzugsfähig. Jetzt aber können Sie nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 ( AZ. IV A 5 - S2296 b - 13/03) für so genannte “haushaltsnahe Dienstleistungen” eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.

 

Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, muss es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Erhaltungsaufwand handeln. Herstellungsaufwand ist nicht steuerbegünstigt!

 

Folgende Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten können Sie absetzen:

 

-Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenster und Türen, sowie Vorarbeiten wie das Zuspachteln von Löchern und Rissen.

-Erneuerung des Teppichbodens

-Neu tapezieren

-Einen Raum neu fliesen oder das Badezimmer renovieren

 

Darauf sollten Sie achten: Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn Sie die Arbeiten von einer Firma ausführen lassen, sie sich für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung ausstellen lassen und den Betrag auf das Konto des Dienstleisters überweisen. Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann die Rechnung und den Überweisungsbeleg beifügen.

 

Der Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr ist haushaltsgebunden.

So gehts: Eintragen im Mantelbogen Seite 2 Zeile 40ff.